Bundeskinderschutzgesetz

Regelungen zum Schutz des Kindeswohls

Mit dem Bundeskinderschutzgesetz von 2012 (BKiSchG) sind erstmals verbindliche Maßnahmen für die freien Träger der Jugendarbeit festgeschrieben worden. Deren Umsetzung auf lokaler Ebene bedarf eines dauerhaften Prozesses der Beschäftigung. Vor allem ist die Entwicklung eines umfassenden Schutzkonzeptes für den eigenen Jugendverband und dessen laufende Umsetzung eine große Herausforderung, die aber auch die Chance einer deutlichen Professionalisierung mit sich bringt und letztlich dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dient.

Die Jugendringe im Landkreis Stade haben mit den Jugendämtern gemeinsam eine Reihe von Vorarbeiten zur Umsetzung des BKiSchG geleistet (u.a. durch die Ausarbeitung von Mustern und die Zusammenstellung relevanten Materials). Aber auch laufend werden durch Fortbildungs- und Beratungsangebote Hilfestellungen für die Bewältigung der durch das Gesetz gestellten Aufgabe bereit gehalten.

Auf dieser Seite sammeln wir für euch Informationen, die häufig nachgefragt werden und die für die Jugendarbeit wichtig und hilfreich sind. Außerdem stellen wir Muster zur Verfügung und benennen euch mögliche Beratungsstellen und Ansprechpartner. Wenn euch etwas fehlt, ihr vertiefende Informationen braucht oder einen Fehler entdeckt: Sprecht uns an.

Rechtlicher Rahmen

Nach der UN-Kinderrechtskonvention hat es jedes Kind verdient, geschützt und sicher aufzuwachsen. Dazu werden diverse Regelugen getroffen, die dies ermöglichen sollen. Das Deutsche Grundgesetz deckt sich mit diesem Rahmen. Es bekräftigt: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 GG) und alle Menschen haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 GG). Erziehung und Pflege sind das Recht der Eltern, doch im Rahmen seines Wächteramtes wacht der Staat über das Wohl des Kindes (Art. 6 GG). Dies gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch insbesondere, wenn das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist (§1666 BGB). Dabei gibt §1631 BGB, das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung sowie die Pflicht der Eltern zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung vor. Auch nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dabei sollen sie vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden (§1 SGB VIII). §8a SGB VIII regelt das Eingreifen des Staates bei einer Gefährdung des Kindeswohls. Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz regelt die Information von Eltern sowie die Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger im Falle einer Kindeswohlgefährdung (§§ 2 & 4 KKG). Die entsprechenden Regelungen in der Sozialgesetzgebung und dem KKG sind durch das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) 2012 eingeführt worden.

Kindeswohl - Definition

Allgemein betrachten wir das Kindeswohl als Zustand von Kindern und Jugendlichen, in dem es ihnen gut geht, sie sich wohlfühlen, sich frei entfalten können und alles haben, was sie für ein gesundes, gewaltfreies, soziales, freies und selbstbestimmtes Aufwachsen benötigen. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn eine Abwesenheit dieses Zustandes droht oder bereits eingetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall bei körperlichen, geistigen oder seelischen Verletzungen des Kindeswohls. Anders ausgedrückt geht es in diesen Fällen um Gewalt gegenüber dem Kind, die in verschiedenen Weisen ausgeübt werden kann:

 

  • Körperliche / physische Gewalt
  • Seelische / psychische Gewalt
  • Sexuelle Gewalt
  • Vernachlässigung
  • gesundheitliche Gefährdung
  • Häusliche Gewalt

 

Eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne liegt dann vor, wenn sich eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine Liste gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung stellt der Landkreis Stade zur Verfügung. Ihr findet die Liste unter Downloads. Bewusst werden hier Extreme benannt. Auch abgestufte Auffälligkeiten können auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten.

Schutzkonzept

Ein Schutzkonzept ist für Träger im Landkreis Stade verbindlich, sofern sie kommunale Förderung für ihe Arbeit erhalten möchten. Auch darüber hinaus empfehlen wir allerdings allen Trägern, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sich Gedanken über mögliche Gefährdungen, Prävention und Handlungsvorgaben für den Notfall zu machen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Grundsätzlich gilt: Ein Schutzkonzept ist nur so gut, wie es auch gelebt wird. Ein reines Papiermonster, das niemand kennt, hat keinen Sinn.

 

Folgende Elemente sind seitens der Jugendämter im Schutzkonzept verbindlich vorgeschrieben:

  • Qualifizierung und Sensibilisierung zu Kindeswohlgefährdung und Prävention sexualisierter Gewalt (Vereinsverantwortliche, Haupt- und Ehrenamtliche)
  • Qualitätsstandards (individuelle Festlegung in einem Verein / einer Einrichtung, welche Elemente in das eigene Schutzkonzept einbezogen werden)
  • Erweiterte Führungszeugnisse
    • Entscheidung über Vorlage (Differenzierung der Tätigkeiten nach Art, Dauer und Intensität)
    • Aufforderung und Bescheinigung zur Beantragung erweiterter Führungszeugnisse
    • Archivierung unter Einhaltung des Datenschutzes
  • Notfallregelungen

 

Folgende Elemente werden seitens der Jugendämter für ein Schutzkonzept empfohlen:

  • Positionierung des Vorstandes zu Gewährleistung des Kindeswohls im Verein
  • Aufnahme des Kinder- und Jugendschutzes in die Satzung
  • Transparenz über Verantwortlichkeiten im Verein / Verband
  • Risikoanalyse
  • Benennung und Qualifizierung von Vertrauenspersonen (Kinderschutzbeauftragte)
  • Verhaltenskodex (Ehrenkodex)
  • Unterzeichnung einer Selbstverpflichtung (basierend auf dem Verhaltenskodex)
  • Überprüfung der Eignung von Haupt- und Ehrenamtlichen, feste Regeln für Einstellungsgespräche
  • Information und Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen und Eltern zu Kinderrechten und Beschwerdemanagement
  • Partizipation (Einbeziehung der Kinder, Jugendlichen und Eltern in die Entwicklung einzelner Elemente des Schutzkonzeptes)
  • Beschwerdemanagement (niedrigschwellig, verbindlich)
  • Öffentlichkeitsarbeit (Kommunikation innerhalb des Vereins und nach außen)
  • Kontaktaufnahme und Kooperation mit Beratungsstellen
  • Verfahren zur Rehabilitation von zu Unrecht Beschuldigten
  • Fehleranalyse nach Bewältigung von Krisenfällen
  • Sicherung der Kontinuität der Beachtung von Kindeswohl im Verein / Verband

 

Unterstützungsangebote:

1. Basis-Beratung durch die Jugendringe und Jugendpflegen (insbes. Kreisjugendring und Kreisjugendpflege sowie Stadtjugendring und Stadtjugendpflege Buxtehude).
2. Enge Begleitung und Unterstützung bei der Erarbeitung/Überarbeitung von Schutzkonzepten: Kinderschutzzentrum Nord-Ost-Niedersachsen mit Standort in Stade. Weitere Infos hier.
3. Vereine mit großen Landesverbänden können sich i.d.R. auch an ihre internen Strukturen wenden und hier Unterstützung und Beratung bekommen.

 

Sehen-Erkennen-Handeln - Notfallplan

Für das Sehen und Erkennen von Kindeswohlgefährdungen ist es wichtig über mögliche Anzeichen bescheid zu wissen sowie insgesamt sensibilisiert zu sein, dass es Kindeswohlgefährdungen gibt und dass auch eigene Teilnehmende betroffen sein können und statistisch betrachtet wahrscheinlich auch sind. Dieses Wissen sollte zu einer Kultur der Achtsamkeit und Grundhaltung der Wertschätzung und des Respekts führen. 

Die Handlungsperspektive umfasst zwei Bereiche:
1. Die Perspektive der Prävention: Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Kindeswohlgefährdung nach Möglichkeit verhindern. Dazu zählen verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen wie der Ausschluss einschlägig vorbestrafter Menschen durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses als auch empfohlene Maßnahmen wie z.B. das Unterzeichnen einer Selbstverpflichtungserklärung

2. Die Perspektive der Reaktion: Sollten uns Anzeichen einer Kindesgefährdung auffallen gilt es zu reagieren. Hierzu sollte es einen Notfallplan geben, der einem Sicherheit gibt und dafür sorgt, dass man nichts Wichtiges vergisst. Hier einige Ansatzpunkte:


To Do's:

  • Ruhe bewahren
  • Zuhören und Zeit nehmen: Erzählen lassen.
  • Diskretion / Privatsphäre achten
  • Ernst nehmen / Glauben schenken
  • nach den Bedürfnissen Fragen
  • Hilfe anbieten
  • Hilfe organisieren
  • Austausch mit Team & Träger
  • Protokoll anfertigen
  • Sich selbst Hilfe / Beratung holen


Not to Do's:

  • Verhör / Ausfragen ("Warum-Fragen")
  • Täter*in informieren
  • Versprechen geben ("ich werde niemandem davon erzählen")
  • Vorschnelles Handeln
  • Bagatellisieren ("stell dich nicht an", "ach das ist ja halb so schlimm", "da bist du selbst Schuld dran")
  • Ratschläge geben
  • Von sich auf Andere schließen ("das kenn ich", "das Gleiche ist mir auch passiert")

Beratungsangebote

Im Verdachtsfall bitte unbedingt den Träger informieren und sich Beratung einholen!

 

Vertrauensperson

Wir empfehlen euch als Verein/Verband eine Vertrauensperson zu benennen, die sich mit Fragen des Kindeswohls und des Kinderschutzes auskennt. Diese kann dann im Bedarfsfall kontaktiert werden.

 

Beratung (auch im Notfall)

 

Bundesweites Notfalltelefon

  • Für Kinder und Jugendliche: 116111
  • Elterntelefon: 0800 1110550

 

Jugendämter - Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)

  • Hansestadt Buxtehude: 
    • 04161 – 501 5120
    • 04161 – 501 5188 (in Notfällen)
  • Landkreis Stade:
    • 04141/125111
    • 04141/125131

 

Polizei - (im Notfall oder wenn Jugendamt nicht erreichbar)

  • Buxtehude: 04161/6470
  • Stade: 04141/1020

 

Jugendringe

Als Jugendringe können wir euch eine gewisse Unterstützung über das weitere Vorgehen bieten, Nummern und Ansprechpartner*innen vermitteln und euch eine zweite Meinung geben. Insbesondere, wenn es nicht dringend ist. Aber: Wir sind keine Fach- oder Beratungsstelle. I.d.R. vermitteln wir euch lediglich weiter oder lassen euch Informationen zukommen.

 

Notfallmeldung innerhalb des KJR

Vertrauenspersonen

Du bist Jugendleiter*in, Teilnehmer*in oder eine sonstige Person mit Bezug zu einer Maßnahme des Kreisjugendrings und hast etwas beobachtest, das eine mögliche Kindeswohlgefährdung vermuten lässt oder Teilnehmende haben sich Dir anvertraut? Dann melde dich umgehend bei den Vertrauenspersonen des KJR:

 

 

 

Sei verbunden

Werde Jugendleiter*in und mache deine Juleica

Juleica-Grundausbildung

Unser Öffnungszeiten

Montag

13:00 - 17:00 Uhr

Dienstag

13:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

13:00 - 17:00 Uhr

Freitag

geschlossen

Oder schreib uns einfach

Es wartet so viel auf dich

Wir haben viele Angebote für und mit Jugendlichen

Unsere Angebote