Ehrenamt
Alles rund um Juleica und Ehrenamt
Auf dieser Seite wollen wir Dich über alles Wichtige zum Thema Ehrenamt in der Jugendarbeit informieren. Dies betrifft insbesondere Wissenswertes zur Juleica. Dir fehlt etwas? Du hast eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Melde dich bei uns!
Was ist die Juleica?
Die JUgendLEIter*innen-CArd ist ein offizieller Ausweis, der dich als ehrenamtlich tätige und qualifizierte Jugendleiter*in ausweist. Die Juleica ist deutschlandweit gültig. Sie wird von den jeweiligen Bundesländern für Personen ausgestellt, die bei einem Träger, z.B. einem Verein, eherenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind. Für den Erwerb der Karte ist die Absolvierung einer Jugendleiter*innen-Grundausbildung und eines Erste-Hilfe-Kurses erforderlich.
Jugendleiter und Jugendleiterinnen sind für die Arbeit von Vereinen, Verbänden und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit sehr wichtig. Ohne die Ehrenamtlichen könnte kein Verein und keine gemeinnützige Organisation existieren. Die Einsatzfelder für Jugendleiter*innen liegen meist in der Betreuung von Kinder- und Jugendgruppen in Gruppenstunden, auf Fahrten und Ausflügen, beim Ferienspaß, in Jugendzentren oder sonstigen Aktionen und Events.
Vieles, das für Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wichtig ist, wird in der JugendleiterInnen-Grundausbildung besprochen und praktisch eingeübt. Denn nur, wer gut ausgebildet ist, macht gute Jugendarbeit. Und wer gute Jugendarbeit macht, hat selber viel Spaß. Wenn du an einer JugendleiterInnenausbildung teilgenommen hast, kannst du eine Juleica beantragen. Die Karte ist drei Jahre gültig und muss dann verlängert werden.
Eine Juleica beantragen
Um eine Juleica beantragen zu können, musst du 16 Jahre alt sein und an einer Juleica-Grundausbildung teilgenommen haben sowie einen aktuellen Erste-Hilfe-Schein haben. Außerdem brauchst du einen Träger (z.B. einen Verein) bei dem du dich ehrenamtlich engagierst. Erfüllst du diese Voraussetzungen, kannst du die Juleica auf der bundesweit einheitlichen Antrags-Website beantragen:
Folgende Unterlagen müssen bei einer Erstbeantragung vorliegen:
- Nachweis über den Besuch einer Jugendleiter*innenausbildung (JuLeiCa) im Umfang von mindestens 50 Zeitstunden mit den im Niedersächsischen Runderlass der Ministerkonferenz vom 05.03.2010 vorgeschriebenen Inhaltsschwerpunkten (dies ist bei den JuLeiCa Grundausbildungen der Jugendpflegen und Jugendringe im Landkreis Stade stets der Fall)
- Nachweis über den Besuch eines Erste-Hilfe-Lehrganges bei einem lizenzierten Träger im Umfang von 8 Zeitstunden (neue Regelung seit 1.4.2015 im Rahmen der konzeptionellen Änderung der Erste-Hilfe-Ausbildung). Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein. Meist ist dieser Lehrgang nicht Teil der JuLeiCa Grundausbildung.
Nach Beantragung der Juleica wird sowohl dein Träger, bei dem du ehrenamtlich tätig bist, als auch der öffentliche Träger (i.d.R. das Jugendamt) den Antrag nach entsprechender Prüfung der Angaben genehmigen. Erst dann wird deine Juleica ausgestellt und dir per Post zugesandt. Dein Träger bestätigt durch seine Antragsgenehmigung, dass die antragstellende Person zur Führung und Betreuung einer Kinder- oder Jugendgruppe persönlich befähigt ist und eine entsprechende Reife hat.
Vergünstigungen für Juleica-Inhaber*innen
Als Jugendleiter*in gibt man viel: Zeit, Energie, Geld, Ideen, u.v.m. Häufig bekommt man dafür außer Dankbarkeit, strahlende Kinderaugen und ein wenig Anerkennung nicht viel. Aufwandsentschädigungen oder Honorare sind leider nicht die Regel in der Welt der Jugendarbeit. Um auf struktureller Ebene etwas zurück zu geben, bekommen Inhaber*innen der Juleica bundesweit viele Rabatte und Ermäßigungen.
Alle Ermäßigungen findest du auf: www.juleica.de
Als Jugendringe im Landkreis Stade ist es uns ein Anliegen die Angebote für Jugendleiter*innen auszubauen und zu vergrößern.
Juleica und Förderung
Gemäß der gemeinsamen Fördergrundsätze des Landkreises Stade sowie der Hansestadt Buxtehude für die Jugendarbeit werden Maßnahmen nur gefördert, wenn ein Mindestbetreuungsschlüssel durch ausgebildete Betreuungspersonen eingehalten wird.
Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen, die im Besitz einer gültigen Jugendleiter*innen-Card (Juleica) sind oder eine Ausbildung entsprechend den Bestimmungen des § 72 (1) SGB VIII nachweisen können.
Der Mindestbetreuungsschlüssel beträgt eine ausgebildete Betreuungsperson auf 10 Teilnehmende unter 18 Jahren. Maßnahmen mit Übernachtung müssen von mindestens zwei ausgebildeten Betreuungspersonen betreut werden. Die Gendererfordernisse sind zu berücksichtigen.
Juleica-Verlängerung
Deine Juleica läuft automatisch drei Jahre nach Ausstellung ab. Wenn du weiterhin ehrenamtlich aktiv bist, kannst du deine Juleica dann verlängern. Dies erfolgt ebenfalls auf der bundesweit einheitlichen Antrags-Website:
Für die Verlängerung musst du Fortbildungen im Umfang von insgesamt 8 Zeitstunden vorweisen können. Diese Fortbildungen müssen sich mit Thematiken beschäftigen, die etwas mit Jugendarbeit zu tun haben. Letztlich entscheidet dein Träger beim Verlängerungsantrag, ob er die besuchten Fortbildungsinhalte anerkennt. Die Fortbildungen dürfen außerdem nicht älter als dein vorherigre Juleica-Antrag sein, also maximal drei Jahre.
Juleica Aus- und Fortbildungen
Die Juleica gilt bundesweit, liegt allerdings in der Verantwortung der Länder. Daher gibt es bundesweite Mindeststandards bezüglich Themen und Umfang für die Ausbildung, die dann aber von denn einzelnen Bundesländern ausgestaltet werden. Eine gültige Juleica-Ausbildung nach der Verordnung des Bundeslandes Niedersachsen sieht wie folgt aus:
Zeitumfang:
Die Ausbildung umfasst 50 Stunden Theorie
Themen:
Nach der niedersächsischen Landesverordnung muss die Ausbildung folgende Themen behandeln:
- Aufgaben und Funktionen der Jugendleiterin oder des Jugendleiters und Befähigung zur Leitung von
Gruppen - Rechts- und Organisationsfragen der Jugendarbeit
- Gefährdungstatbestände des Jugendalters und Fragen des Kinder- und Jugendschutzes
- psychologische und pädagogische Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Persönlichkeitsentwicklung, Gruppenpädagogik)
- aktuelle Themen des Jugendalters und der Jugendarbeit wie gesellschaftliche Situation von Kindern und Jugendlichen, Partizipation, Geschlechterrollen und Gender Mainstreaming, Migrationshintergrund und interkulturelle Kompetenz, internationaler Jugendaustausch
- Ziele, Methoden und Aufgaben der Jugendarbeit
- Programmgestaltung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung
- trägerspezifische Themen.
Konkret bedeuet das für die Ausbildungen der Jugendringe und Jugendpflegen im Landkreis Stade folgende Themenblöcke:
- Rechtliche Grundlagen der Jugendarbeit
- Aufsichtspflicht und Fürsorgepflicht
- Gruppenpädagogik, Gruppendynamik, Konflikte, Gruppenleitung
- Sexualstrafrecht, Kindeswohl (-gefährdung), Jugendschutz
- Entwicklungspsychologie
- Kommunikation und Wahrnehmung
- Spielpädagogik
- Diversität: Leben in einer vielfältigen Gesellschaft
- Organisation und Finanzierung von Maßnahmen der Jugendarbeit
Ehrenamtskarte
Seit 2022 können Inhaber*innen einer Juleica gleichzeitig auch eine Ehrenamtskarte beantragen. Mit der Ehrenamtskarte stehen weitere Vergünstigungen zur Verfügung.
Alle Informationen zur Ehrenamstkarte sowie die Möglichkeit des online-Antrags hier: www.freiwilligenserver.de
Die Ehrenamtskarte wird bei der jeweiligen Kommune beantragt. Manche Kommunen senden die Anträge regelmäßig weiter nach Hannover, andere sammeln quartals- oder jahresweise. Daher kann es in einzelnen Kommunen bis zu einem Jahr dauern, bis die Ehrenamtskarte zugesendet wird.
Arbeitsbefreiung und Lohnfortzahlung
Folgende Informationen stammen vom Landesjugendring Niedersachsen.
Jugendleiter*innen müssen für folgende Tätigkeiten freigestellt werden:
- Für die leitende oder helfende Tätigkeit bei Freizeit- und Sportveranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen, bei Reisen und Wanderungen von Jugendgruppen sowie bei sonstigen Veranstaltungen, zu denen Kinder und Jugendliche in Zeltlagern, Jugendherbergen, Jugendheimen oder ähnlichen Einrichtungen zusammenkommen.
- Für die Teilnahme an Arbeitstagungen, Lehrgängen und Kursen zu ihrer Ausbildung, Fortbildung und Unterrichtung in Fragen der Jugendpflege und des Sports.
- Für Veranstaltungen, die der internationalen Begegnung Jugendlicher dienen.
- Für die besondere Betreuung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen der Familienbildung und -erholung.
Anspruch besteht nur, wenn die Veranstaltungen von einem in Niedersachsen anerkannten Träger der Jugendhilfe oder des Sports durchgeführt werden. Andere Träger müssen eine entsprechende Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen. Bei Tätigkeiten für Jugendverbände, die nicht in Niedersachsen sitzen, können Regelungen anderer Bundesländer gelten.
Wer kann sich freistellen lassen?
Anspruch auf Freistellung besteht für „in der Jugendpflege und im Sport ehrenamtlich tätige Leiter von Jugendgruppen und deren Helfer (Jugendleiter*innen)“, die eine Juleica haben oder die eine solche erwerben wollen (Freistellung für die Teilnahme an einer Juleica-Schulung). Dies gilt für alle bei privaten Arbeitgebern in Niedersachsen beschäftigten Angestellten, egal, ob sie befristet angestellt, Minijobber oder in der Ausbildung sind. Auch gibt es keine Altersgrenzen, wobei der Erwerb der Juleica ein Mindestalter von 16 Jahren voraussetzt und somit faktisch auch als Untergrenze für die Freistellung gilt.
Da jedes Bundesland andere Sonderurlaubsregelungen hat, sei darauf hingewiesen, dass i.d.R. die Regelungen des Bundeslandes gelten, in denen der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes gelten andere, aber vergleichbare gesetzliche Grundlagen. Hier können für die „Teilnahme an Lehrgängen zur Ausbildung von Jugendgruppenleiter*innen“ bis zu fünf, in Ausnahmefällen bis zu zehn Tage Sonderurlaub gewährt werden. Gleiches gilt auch für Bundesbeamte und Soldat*innen. Das Niedersächsische Finanzministerium ist damit einverstanden, dass für Angestellte des Landes die beamtenrechtlichen Bestimmungen angewendet werden.
Schüler*innen und Studierende haben zunächst keinen Rechtsanspruch auf Freistellung. Hier entscheidet die Schulleitung bzw. das Studienbüro im Einzelfall auf Antrag. Auch Freiwilligendienstleistende haben keinen Rechtsanspruch auf Freistellung. Hier sollte der Arbeitgeber jedoch bedenken, dass die Tätigkeit der Freiwilligkeit unterliegt und dies auch angemessen würdigen.
Lohnfortzahlung und Verdienstausfall
Zunächst besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das heißt, bei der Freistellung für Zwecke der Jugendpflege handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber aber dennoch den Lohn fortzahlen und damit das Engagement seiner Angestellten entsprechend würdigen. Bei Beamt*innen und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist der Arbeitgeber sogar angehalten, dies zu tun.
Sollte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, kann über die Landesgeschäftsstelle des Jugendverbandes, für den die/der Jugendleiter*in tätig ist, ein Antrag auf Verdienstausfall gestellt werden. Die Höhe des Verdienstausfalls richtet sich nach der Höhe des ausgefallenen Netto-Einkommens. Da die Gesamtmittel, die für den Verdienstausfall in einem Jahr bereit stehen, begrenzt sind, sollte ein Antrag zeitnah eingereicht werden.
Jugendleiter*innen, die in lokalen Verbänden und Vereinen tätig sind, die nicht auf Landesebene organisiert sind, haben im Landkreis Stade keine Möglichkeit auf Verdienstausfallerstattung.