Corona-FAQ

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

 

Mit diesem FAQ wollen wir euch viele Fragen rund um Corona und Jugendarbeit sowie die Verordnungen der Landesregierung beantworten. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir die Fragen und Themen in folgende Blöcke gegliedert:

 

1. Grundsätze und Sonderregelungen für die Jugendarbeit

2. Mund-Nasen-Bedeckung

3. Hygienekonzept

4. Kontaktdatenerhebung

5. Testungen

6. Versicherung und Haftung

7. Maßnahmenplanung

8. Vereinsarbeit und Vereinsrecht

9. Juleica und Fortbildungen

10. Finanzen und Stornierungen

 

Wir können keine rechtssichere Beratung bieten und übernehmen daher keine Gewähr für die juristische Korrektheit unserer Antworten und Bewertungen. 

1. Grundsätze und Sonderregelungen für die Jugendarbeit

Grundsätze

 

Abstand, Hygiene, Lüften: Personen und Gruppen sollen wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten. Ferner werden eine ausreichende Hygiene und das Belüften geschlossener Räume empfohlen. Sobald der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und in Innenräumen herrscht Maskenpflicht.

 

Warnstufen: Entscheidend für die konkreten Regelungen ist zukünftig die aktuell geltende Warnstufe. Es gibt 3 Warnstufen mit je unterschiedlichen Maßnahmen und Regelungen, die an die 7-Tage-Inzidenzen, sowie die Auslastung der Kliniken gekoppelt sind. Welche Warnstufe aktuell im Landkreis Stade gilt, kann auf der Website des Landkreises unter https://www.landkreis-stade.de/corona eingesehen werden.

 

Sonderregelungen für die Jugendarbeit nach §14 der aktuellen Verordnung vom 25. August 2021

 

Bei Maßnahmen der Jugendarbeit (also auch Fahrten, Zeltlager, Treffs, Jugendbildung, etc.) ist die Maskenpflicht aufgehoben. Es müssen aber geeignete Infektionsschutzmaßnahmen ergriffen werden, ein Hygienekonzept vorliegen und die Kontaktdaten und Anwesenheitszeiten dokumentiert werden. Wichtig: Die Aufsicht muss durch pädagogische Fachkräfte oder ehrenamtliche Juleica-Inhaber geführt werden! Bei Warnstufen 1 und 2 dürfen maximal 50 Kinder oder Jugendliche gleichzeitig anwesend sein.

 

Bei mehrtägigen Angeboten muss vor Beginn ein negatives Ergebnis eines Tests nachgewiesen werden und während der Maßnahme mindestens je zwei Test pro Woche und Person unter Aufsicht durchgeführt werden.

 

Regelungen zu 3G

Die 3 G’s stehen für Geimpft – Genesen – Getestet. Folgende Regelungen sind zu beachten:

 

 

2. Mund-Nasen-Bedeckung

Pflicht mit Ausnahmen für Jugendarbeit

Wo muss in der Öffentlichkeit eine Maske getragen werden?

In öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen muss mindestens eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Außerdem sollte immer wenn der Mindestabstand unterschritten wird eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

 

Darf die Maske im Sitzen abgenommen werden?

Ja, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und die Personen sitzen, kann die Maske abgenommen werden. Dies gilt bei allen Arten von Veranstaltungen.

 

Müssen Kinder eine Maske tragen?

Kinder von 0-5 sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder von 6-14 dürfen eine beliebige textile Maske tragen.

 

Muss in der Jugendarbeit eine Maske getragen werden?

Nein. Nach §4 Abs. 3 Satz 6 und 7 gilt die Maskenpflicht nicht im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.

 

Muss ich als Verantwortlicher auf die Regelungen zum Maskentragen hinweisen?

Ja. Es muss auf die Maskenpflicht hingewiesen werden. Dies soll insbesondere über Aushänge geschehen. Auf die Einhaltung der Maskenpflicht ist außerdem hinzuwirken.

3. Hygienekonzept

Maßnahmen zum Infektionsschutz

Wann muss ich ein Hygienekonzept haben?

Eigentlich immer! Sowohl für den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung, als auch für die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung.

 

Was muss das Hygienekonzept enthalten?

Das Hygienekonzept soll sinnvoll Infektionsrisiken verringern. Das heißt für uns mit gesundem Menschenverstand darüber nachzudenken, wie das Risiko einer Infektion minimiert werden kann und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Folgende Aspekte sollten dabei insbesondere berücksichtigt werden:

  • Personenzahl und räumliche Gegebenheiten
  • Wahrung der Abstände und Einhaltung der Maskenpflicht
  • Steuerung von Personenströmen
  • Nutzung der sanitären Anlagen
  • Reinigung von Kontaktoberflächen und sanitären Anlagen
  • Lüftung

 

Muss ich mein Hygienekonzept einreichen oder genehmigen lassen?

Nein. Das Hygienekonzept muss lediglich erstellt werden, bei der Veranstaltung vorliegen sowie beachtet werden und nur auf Verlangen von Behörden diesen vorgezeigt werden. Das Hygienekonzept muss nicht im Vorfeld eingereicht und genehmigt werden. Achtung: Bei Veranstaltungen ab 1000 Personen muss das Hygienekonzept vorher eingereicht werden.

 

Wo kann ich mich über die Erstellung eines Hygienekonzeptes beraten lassen?

Für Veranstaltungen der Jugendarbeit, kann man sich an den Kreisjugendring wenden. Gemeinsam kann das Konzept dann angeschaut werden und wir unterstützen und helfen gerne bei der Erstellung eines Konzeptes.

 

Gibt es Muster-Vorlagen für ein Hygienekonzept?

Ja. Der Landesjugendring Niedersachsen veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen aktualisierte Hygienekonzept-Vorlagen. Diese ist hier zu finden: https://www.ljr.de/corona/hygienekonzept.html

 

Kann das Hygienekonzept stichpunktartig sein?

Grundsätzlich ja! Denn niemandem ist mit einem komplizierten, seitenlangen Konzept geholfen. Also gerne so knapp und übersichtlich wie möglich, aber so detailliert wie nötig. Also bitte trotzdem ernst nehmen.

4. Kontaktdatenerhebung

Nachverfolgung von Infektionsketten

Wann muss ich Personendaten erheben?

Eigentlich immer. Alle Personen, die eure Einrichtung oder Veranstaltung besuchen, müssen mit ihren Kontaktdaten erfasst werden. Das gilt auch für den Publikumsverkehr in einer Geschäftsstelle. Und es gilt auch für Jugendarbeit.

 

Muss ich Daten an das Gesundheitsamt melden?

Die Daten der anwesenden Personen müssen nur an das Gesundheitsamt übermittelt werden, wenn dieses es verlangt. Bitte die Daten daher nur auf Verlangen des Gesundheitsamtes einreichen.

 

Wann muss ich die Kontaktdaten löschen?

Spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung oder dem Besuch müssen die Daten gelöscht bzw. vernichtet werden.

 

Muss die Kontaktdatenerhebung elektronisch erfolgen?

Die Erhebung der Kontaktdaten soll elektronisch erfolgen und nur wenn dies nicht möglich ist, soll im Einzelfall auf die Papierform zurückgegriffen werden.

5. Testungen

Sinnvoller Schutz der Gruppe

Welche Tests sind zulässig?

  • PCR-Test – Gültigkeit 48 Stunden
  • PoC-Antigen-Test sowohl im Testzentrum als auch zur Eigenanwendung – Gültigkeit für 24 Stunden

 

Können Tests selbst angeboten oder durchgeführt werden?

Ja. Die Testung muss dann aber unter Aufsicht stattfinden. Es sind nur Selbsttest zulässig, die von der zu testenden Person unter Aufsicht eigenständig durchgeführt werden.

 

Was tun bei positivem Testergebnis?

Der Zutritt zur Einrichtung oder zum Angebot muss verweigert werden. Die Person sollte isoliert werden und das zuständige Gesundheitsamt ist umgehend zu informieren.

6. Versicherung und Haftung

Kann der Verein für Corona-Infektionen haftbar gemacht werden?

Grundsätzlich gilt: Für ein Fehlverhalten und den dadurch entstandenen Schaden (auch gesundheitlich) wird persönlich oder als Verein gehaftet. 

Das heißt in Bezug auf Corona und Jugendarbeit konkret: Wenn ich als Verein alle gesetlich geforderten Vorgaben erfülle und diese auf meine Maßnahme sinnvoll angepassten Konzepte umsetze, wird der Verein nicht haftbar gemacht werden können für eventuelle Folgen einer Corona-Infektion. Gleiches gilt für die Jugendleiter*innen. Konkret müssen das sinnvolle Hygienekonzept mit Abstands- und Hygienemaßnahmen befolgt werden und die Daten von allen Anwesenden gesichert werden. Sollten Fehler gemacht worden sein, springt i.d.R. die Haftpflichversicherung ein.

 

Welche Versicherungen greifen im Falle einer Corona-Infektion auf einer Maßnahme?

  • Zunächst wird die persönliche Krankenversicherung der Erkrankten die Behandlungskosten übernehmen. (Bei Auslandsfahrten sollten persönliche Auslandsreisekrankenversicherungen abgeschlossen werden, die Pandemiefolgen explizit mit einschließen.)
  • Da es sich nicht um einen Unfall handelt, sondern um eine Krankheit, greifen Unfallversicherungen hier nicht.
  • Ggf. wird die Krankenkasse und auch betroffene Personen Ansprüche an den Anbieter der Maßnahme stellen, wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion durch ein Fehlverhalten auf der Maßnahme geschehen ist. In diesem Fall greifen i.d.R. Vereinshaftpflichtversicherungen.

Tipp: Prüft eure Vereinshaftpflicht und im Fall von Ehrenamtlichen auch die persönliche Haftpflichtversicherung darauf, ob entsprechende Eventualitäten abgedeckt sind. Zu bedenken sind Folgekosten aus einer Infektion: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Schadensersatzforderungen z.B. in Bezug auf mögliche Berufsunfähigkeiten etc.

 

Wer übernimmt die Behandlungskosten im Falle einer Corona-Infektion?

Wenn sich Mitarbeitende, Jugendleiter*innen oder Teilnehmende infizieren, handelt es sich um eine Krankheit und diese wird von der jeweiligen Krankenversicherung gezahlt. Bei Angestelltem Personal ist die Berufsgenossenschaft hinzuzuziehen.

7. Maßnahmenplanung

Welche Maßnahmen sind erlaubt?

Alle Veranstaltungen und Angebote der Jugendarbeit sind erlaubt!

Wir empfehlen weiterhin: Möglichst Outdoor-Aktivitäten, geringe Kostenrisiken, möglichst regional, feste Kleingruppen. Wir empfehlen die Freiheiten der Verordnung für Jugendarbeit nicht unverhältnismäßig auszunutzen und verantwortunngsbewusst mit ihnen umzugehen.

 

Gibt es eine maximale Teilnehmenden-Zahl?

Ja. Ab Corona-Warnstufe 1 gilt eine maximale Teilnehmendenzahl von 50 Personen.

 

Sind Übernachtungsmaßnahmen erlaubt?

Ja. Dabei muss vor Beginn der Maßnahme ein negatives Testergebnis nachgewiesen werden und dann während der Maßnahme pro Woche 2 Tests durchgeführt werden.

 

Sind Übernachtungsmaßnahmen in andere Bundesländer verboten?

Bitte prüft die jeweiligen Verordnungen in den Zielbundesländern. Vermutlich sind Übernachtungsmaßnahmen bei niedrigen Inzidenzen erlaubt.

 

Muss der Mindestabstand auch bei festen Kleingruppen eingehalten werden?

Nein. In der Jugendarbeit muss kein Abstand gehalten werden. Auch ohne Maske kann auf Abstand verzichtet werden. Aber wo immer möglich sollte der Abstand dennoch eingehalten werden. Ggf. empfiehlt es sich alle Anwesenden vorher einmal zu testen.

 

Dürfen Kleinbusse zum Transport genutzt werden?

Ja, dies ist ebenfalls Teil von Jugendarbeit und daher erlaubt. 

 

Darf ich Essen anbieten und dieses selbst zubereiten?

Ja. Es ist möglich, dass ihr für die Veranstaltungen selber kocht bzw. das Essen zubereitet. Die Abstandsgebote sollten beachtet werden und die dienstleistenden Personen sollten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen! Auf besondere Hygiene sollte in Essenssituationen immer geachtet werden.

 

Können regionale Ferienprogramme ohne Übernachtung gefördert werden? (16.06.2020)

Nach den Fördergrundsätze des Landkreises Stade muss eine Ferienmaßnahme folgende Kriterien erfüllen, um gefördert werden zu können:

  • mögliche Ziele: Entspannung, körperliche Erholung, soziale Lernfelder, Erlebniserweiterung oder Vermittlung von Formen der Freizeitgestaltung
  • Mindestdauer: 3 Tage in der schulfreien Zeit

Eine Übernachtung ist keine Bedingung. Die Teilnehmendengruppe muss aber über den Zeitraum in der gleichen Zusammensetzung bleiben.  

8. Vereinsarbeit & Vereinsrecht

Welche Treffen und Sitzungen dürfen in Präsenz stattfinden?

Sitzungen und Zusammenkünfte dürfen stattfinden. Bei mehr als 25 anwesenden Personen gilt die 3G-Regel. Alle Anwesenden müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Das Abstandsgebot muss dennoch eingehalten werden und es herrscht maskenpflicht in Innenräumen. Am Platz im Sitzen darf die Maske abgenommen werden.

 

 

Wie kann ich meine Vereinsarbeit organisatorisch aufrechterhalten?

Wir empfehlen die Verschiebung der Vereinsarbeit in die digitale Welt: Vorstandsitzungen per Videokonferenz, Mitgliederversammlung per Live-Stream und Abstimmungstool,  …. Es gibt verschiedene Tools und Programme, die eine Kommunikation weiterhin ermöglichen. KJR-Mitglieder können Zoom über den Kreisjugendring kostenfrei nutzen. Bitte meldet euch zur Nutzung unserer Zoom-Lizenz rechtzeitg!

 

Unsere Vollversammlung musste wg. Corona abgesagt werden: Was bedeutet das für die Vorstandswahlen? 

Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen. Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.

Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.

Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.

Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020

 

Kann eine Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden? 

Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) zulässig ist, hat die Rechtsprechung bereits bestätigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.

Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellen. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach § 28 BGB würde diese Regelungen auch für Vorstandsitzungen gelten.

Hinweis: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis" für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.

Unser Tipp: Im Zweifel sollte dann – die künftig mögliche – vereinfachte schriftliche Beschlussfassung gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.

Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020

 

Ist auch eine schriftliche Beschlussfassung möglich? Wie?

Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.

Das soll sich durch Artikel 2, § 5 Abs. 3 des Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.

Zusätzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.

Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020

9. Juleica & Fortbildungen

Kann ich Betreuer*innen, deren Juleica-Ausbildung ausgefallen ist, trotzdem als Jugendleiter*in einsetzen?

Nein! Betreuer*innen müssen mindestens eine Juleica besitzen. Als Unterstützungskraft für ein*e Juleica-Inhaber*in oder Fachkraft ist der Einsatz möglich. Allerdings warnen wir vor zu hoher Verantwortungsübertragung. Rechtlich gesehen ist es zwar nicht verboten ungeschultes Personal mitzunehmen, aber es ist nicht im Interesse der Kinder und Jugendlichen! Zudem entstehen Haftungsrisiken und auch für die öffentliche Förderung ist ein Mindestschlüssel an Juleica-Inhaber*innen erforderlich.

 

Werden alternative Juleica-Ausbildungen angeboten?

Ja, es finden Juleica-Ausbildungen statt. 2020 konnte der KJR 2 Juleicas anbieten. 2021 haben wir ebenfalls eine Juleica angeboten. Weitere Juleicas sind in den Herbstferien 2021 geplant.

 

Wie kann ich meine Juleica verlängern, wenn keine Fortbildungen mehr stattfinden können?

Wichtig: Alle Juleicas, die im Jahr 2020 ablaufen, sind automatisch bis Ende 2021 gültig! D.h. erst zu diesem Datum muss die entsprechende Fortbildungszeit nachgewiesen werden und ein Verlängerungsantrag gestellt sein. Dazu sind Fortbildungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden zu besuchen. Es gibt mitlerweile viele Webinar-Angebote. Der Kreisjugendring hat viele Fortbildungen digital wie in Präsenz im Angebot und mittlerweile hat jeder die Chance gehabt Fortbildungen zu besuchen.

 

Kann ich an einer Maßnahme als Jugendleiter*in teilnehmen, wenn meine Juleica nicht rechtzeitig verlängert werden konnte?

Alle Juleicas, die 2020 ablaufen, sind automatisch bis 2021 gültig. Bis dahin sollten entsprechende Fortbildungen und Webinare besucht werden, um die Juleica zu verlängern. Auch diese automatisch verlängerten Juleicas sind förderungsberechtigt!

 

10. Finanzen & Stornierungen

Sind Stornokosten zuwendungsfähig? (08.06.2020)

Ja. Seitens des Nds. Sozialministeriums und des NLJA gibt es seit dem 18.03.2020 eine Klarstellung, dass bei Landesförderungen Stornokosten zuwendungsfähig sind. Gleiches gilt auch für die Förderung durch die Kreisjugendpflege Stade. Bedingung: Es muss zuvor ein Förderantrag gestellt gewesen sein. 

 

Verfällt meine Förderung durch den Landkreis, wenn ich die Maßnahme verschiebe? Muss ich einen neuen Förderantrag stellen? (23.03.20)

Nein, in Rücksprache mit der Kreisjugendpflege haben wir die Zusage bekommen, dass Förderanträge für verschobene Maßnahmen nicht neu eingereicht werden müssen. Es reicht die Information an die Kreisjugendpflege, dass die Maßnahme verschoben wird und dann das Einreichen des neuen Datums.

 

Hohe Einnahmeausfälle oder Stornogebühren gefährden meinen Verein. Wie soll ich damit umgehen? Gibt es Hilfen? (08.06.2020)

Es gibt aktuell keinen allgemeinen Topf für Vereinshilfen. Die Kreisjugendpflege würde in Einzelfallentscheidungen Härtefallregelungen treffen, falls ein Verein vor dem Aus steht. Daher wendet euch in Härtefällen bitte an die Kreisjugendpflege Stade.

 

Wann habe ich Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung meiner geplanten Maßnahme bei einem Drittanbieter/Dienstleister?

Schaut in eure Buchungsverträge und Buchungsbedingungen. Viele Fragen werden darin meist schon beantwortet. Achtet auf Gründe für eine Sonderkündigung. Um eine zweite Meinung zu erhalten, fragt gerne beim Kreisjugendring nach. Eine juristische Beratung können wir aber nicht bieten. In der Regel gilt: Bei behördlichen Reiseverboten kann kostenlos storniert werden. 

 

Muss ich die Stornokosten zahlen, wenn ich vor einem offiziellen Reiseverbot storniert habe?

Vermutlich ja. Erfragt ggf. ein Entgegenkommen des Anbieters. Da zum Stornierungstermin die Rechtslage keine Regelungen vorsah, geschah die Stornierung rechtlich gesehen auf eigenen Wunsch und die Stornierungsbedingungen müssen erfüllt werden.

  

Stornierung wegen amtlicher Verbote

Nach den uns bislang vorliegenden Informationen handelt es sich bei den behördlichen Verboten um „höhere Gewalt“ und geschlossene Verträge gelten als "nicht geschlossen". D.h.: Beide Vertragspartner gehen auseinander, als ob sie keinen Vertrag geschlossen hätten. Jeder bleibt auf seinen Kosten alleine sitzen. Unter Umständen werden hier dann die AGB der einzelnen Unterkünfte wichtig, denn dort kann Näheres dazu geregelt sein. Das bedeutet:

  • Gegenüber Unterkünften, Bildungsstätten, Busunternehmen, Caterern etc. werden keine Stornokosten fällig. Bereits geleistete Zahlungen müssen zurück überwiesen werden.
  • Teilnahmebeiträge müssen an die Teilnehmer*innen zurückgezahlt werden.

 

Stornierungen außerhalb des Zeitraumes amtlicher Verbote

  • Es handelt sich um eine "normale" Stornierung. D.h. Stornogebühren müssen verm. entsprechend der Stornierungsbedingungen im entsprechenden Vertrag gezahlt werden.
  • Sofern Teilnehmende oder deren Eltern aufgrund von Bedenken selbst eine Teilnahme absagen, haben sie i.d.R. keinen Anspruch auf Erstattung der Teilnahmebeiträge. Auch hier gelten die Stornierungsbedigungen eurer Maßnahme.

Informationen

Nummer gegen Kummer & Elterntelefon

Kostenlos und anonym! Hol dir Hilfe!

Kontaktadressen

Bürgerinformation zum Corona-Virus im Landkreis Stade: Die Corona – Hotline des Landkreises erreicht ihr montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und am Wochenende von 8.00 bis 14.00 Uhr unter der Telefonnummer: 04141/123456

 

Die Geschäftsstelle des Kreisjugendrings bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen. Besuche sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Ihr erreicht uns weiterhin per Mail oder zu den Geschäftszeiten unter 04141/530288.

 

Die Kreisjugendpflege ist telefonisch unter der Nummer 04141/125190 zu erreichen.

Nützliche online-Tools

Hier sind einige Tools, mit denen Jugendarbeit auch online funktionieren kann:

 KJR-Mitglieder können sich für die Nutzung von Zoom anmelden. Mehr Infos hier

Video-Telefonie:

Download: Übersicht Datenschutz bei Videokonferenzsystemen.

Livestream

  • youtube Live
  • Facebook Live
  • Instagram Live
  • Periscope (Twitter)

 

Live-Umfragen, Quiz, Auswertung

 

Gamedesign

 

Spiele & Methoden

  • Spaceteam (Spiel für Kooperation/Team/Kommunikation)
  • Stop Motion Studio (Animationsfilme kreieren)
  • Mindmeister (Projektplanung)
  • Minecraft (Kreatives Spiel zur Gestaltung von Objekten)

Jugendarbeit digital

Möglichkeiten und Ideen:

  • Podcasts erstellen und / oder bereitstellen
  • Online-Gesprächskreise / Chatgruppen
  • Ideen sammeln, was man in den nächsten Wochen zusammen machen kann
  • Gemeinsam ein Online Quiz erstellen oder spielen
  • Quizshow für Jugendliche vorbereiten
  • Virtuelles Pubquiz
  • Gesangs-Runde oder Gitarrenkurs online
  • kleine Spiele entwickeln und gemeinsam ausprobieren
  • Knoten gemeinsam am Bildschirm üben
  • Sportprogramm gemeinsam am Bildschirm durchführen (Workout, Yoga, …)
  • Challenge starten mit Beweisfotos oder Videos – wer schafft die meisten Hampelmänner, macht das schönste Foto, hat das coolste Kinderbild…
  • Stadt-Land-Fluss, Kniffel, usw. online spielen oder virtuelle Brettspielrunde mit Livestream des Spielbrettes
  • Minecraft spielen
  • Virtuelle Haus-/ Wohnungsbesuche machen
  • gemeinsam Flyer, Plakate, Websites usw. entwickeln
  • zusammen Apps spielen
  • ein Wiki füllen zum eigenen Verband
  • Gemeinsam jeweils zu Hause einen bestimmten Film gucken (legale Zugänglichkeit beachten!) und sich parallel dazu per Chat austauschen.
  • Fotowettbewerbe oder Filme machen
  • Jede Woche zu einem Begriff/Thema kreativ arbeiten und Beiträge teilen (Musik, Bilder, Videos...)
  • Hilfsaktionen, Einkaufsdienste
  • Podcasts für einsame Menschen

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