Jugendarbeit bleibt erlaubt
Die Verordnung, die ab dem 2.11. in der Fassung für Dezember gültig ist, sieht zwar weiterhin einen landesweiten Teil-Lockdown vor. Die Jugendarbeit ist davon allerdings nicht betroffen. Auch ohne die Einhaltung von Abständen und ohne eine Maskenpflicht ist Jugendarbeit erlaubt! Bei aller Freude über die Möglichkeiten, die uns die Verordnung bietet, raten wir zu mehr Vorsicht, als rechtlich möglich. Wo immer sinnvoll und möglich sollte auf Abstand und Mund-Nasen-Bedeckung geachtet werden.
Gesunder Menschenverstand!
Mit der Verordnung vom 30.10.2020 (in der Fassung vom 27. November, gültig ab 1. Dezember) gilt:
In der Öffentlichkeit ist der Aufenthalt nur mit maximal 5 Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt. Zu allen anderen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Wird dieser Abstand unterschritten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Ausnahme für Kinder- und Jugendarbeit:
Kinder- und Jugendhilfe, Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit darf auch ohne Abstand und ohne Maske stattfinden!!! Wir empfehlen diesen Spielraum nicht auszunutzen und dennoch sehr vorsichtig zu sein. Gleichzeitig begrüßen wir, dass durch die Ausnahmeregelung der hohe Stellewert sozialer Angebote der Jugendarbeit anerkannt wird
Fazit: Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit sind rechtlich möglich.
Für jede Veranstaltung UND Einrichtung muss ein sinnvolles Hygienekonzept vorliegen und angewendet werden. (§4) Dieses muss:
- die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und Personenströme steuern (inkl. Vermedung von Warteschlangen und Nutzung sanitärer Anlagen),
- der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
- das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
- sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Außerdem müssen die Anwesenden-Daten erhoben und für drei Wochen aufbewahrt werden: Name, Anschrift, Telefonnummer. (Dies gilt auch beim Betreten von Einrichtungen!)
Wichtig: Die Freiheiten der Verordnung sollten nicht dazu führen, den gesunden Menschenverstand auszuschalten! Sicherheit geht vor. Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.
Was ist eine Mund-Nasen-Bedeckung und wann muss diese getragen werden? (04.11.2020)
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. (§3 Abs. 3) Sie muss von allen Besucher*innen von Verkaufsstellen, Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen getragen werden. Außerdem immer im Personenverkehr.
Ausgenommen sind Personen, für die aufgrund einer Behinderung oder von Vorerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Ein ärztliches Attest ist dazu erforderlich. Auch Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind ausgenommen.
Im Landkreis Stade gibt es spezielle Gebiete, in denen eine Maske getragen werden muss. Dazu zählen besonders hoch frequentierte Straßen und Gebiete wie einige Ortskerne, Marktplätze, Bahnhöfe etc. Für welche Bereiche dies speziell gilt, kann bei der jeweiligen Kommune in Erfahrung gebracht werden.
Müssen Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? (16.06.2020)
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr müssen in entsprechenden Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wann muss Abstand gehalten werden? (04.11.2020)
Grundsätzlich muss in der Öffentlichkeit immer ein Abstand von 1,5 m zu allen Personen gehalten werden, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Es gibt aber zwei Ausnahmen.
- Mit Personen aus maximal 2 Hausständen (nicht mehr als 10 Personen)
Für Jugendarbeit und Jugendbildung sowie Sport und einige weitere Bereiche gibt es Ausnahmen. Hier muss KEIN Abstand gehalten werden.
Muss mein Hygienekonzept eingereicht oder genehmigt werden? (24.06.2020)
Nein. Im Landkreis Stade reicht es aus, das sinnvolle Hygienekonzept zu erstellen, zu befolgen und vorliegen zu haben. Es muss nicht eingereicht oder genehmigt werden. Wir beraten euch gerne und schauen nochmal über euer Konzept.
Wann muss ich ein Hygienekonzept erstellen? (26.10.2020)
Ein Hygienekonzeopt muss immer dann vorliegen, wenn sich Menschen organisiert oder institutionell treffen oder treffen könnten (§4)
- Für jede öffentliche und/oder vereinsinterne Veranstaltung oder Treffen
- Für eigene Einrichtungen/Räumlichkeiten
Was muss ein Hygienekonzept enthalten? (26.10.2020)
Für jede Veranstaltung UND Einrichtung muss ein sinnvolles Hygienekonzept vorliegen und angewendet werden. (§4) Dieses muss:
-
die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und Personenströme steuern (inkl. Vermedung von Warteschlangen und Nutzung sanitärer Anlagen),
-
der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
-
das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
-
sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Wann müssen welche Personendaten erhoben werden? (26.10.2020)
Bei allen Veranstaltungen müssen folgende Daten der anwesenden Personen festgehalten werden: Familienname, Vorname, vollständige Anschrift und eine Telefonnummer. Außerdem sind das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren. Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach dem Ende des jeweiligen Ereignisses aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
Achtung: Die Personendaten müssen auch schon bei bloßem Zutritt zu einer Einrichtung erhoben werden!
Haftung im Falle einer Corona-Infektion (17.06.2020)
Grundsätzlich gilt: Für ein Fehlverhalten und den dadurch entstandenen Schaden (auch gesundheitlich) wird persönlich oder als Verein gehaftet.
Das heißt in Bezug auf Corona und Jugendarbeit konkret: Wenn ich als Verein alle gesetlich geforderten Vorgaben erfülle und diese auf meine Maßnahme sinnvoll angepassten Konzepte umsetze, wird der Verein nicht haftbar gemacht werden können für eventuelle Folgen einer Corona-Infektion. Gleiches gilt für die Jugendleiter*innen. Konkret müssen das sinnvolle Hygienekonzept mit Abstands- und Hygienemaßnahmen befolgt werden und die Daten von allen Anwesenden gesichert werden. Sollten Fehler gemacht worden sein, springt i.d.R. die Haftpflichversicherung ein.
Welche Versicherungen greifen im Falle einer Corona-Infektion auf einer Maßnahme? (17.06.2020)
- Zunächst wird die persönliche Krankenversicherung der Erkrankten die Behandlungskosten übernehmen. (Bei Auslandsfahrten sollten persönliche Auslandsreisekrankenversicherungen abgeschlossen werden, die Pandemiefolgen explizit mit einschließen.)
- Da es sich nicht um einen Unfall handelt, sondern um eine Krankheit, greifen Unfallversicherungen hier nicht.
- Ggf. wird die Krankenkasse und auch betroffene Personen Ansprüche an den Anbieter der Maßnahme stellen, wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion durch ein Fehlverhalten auf der Maßnahme geschehen ist. In diesem Fall greifen i.d.R. Vereinshaftpflichtversicherungen.
Tipp: Prüft eure Vereinshaftpflicht und im Fall von Ehrenamtlichen auch die persönliche Haftpflichtversicherung darauf, ob entsprechende Eventualitäten abgedeckt sind. Zu bedenken sind Folgekosten aus einer Infektion: Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Schadensersatzforderungen z.B. in Bezug auf mögliche Berufsunfähigkeiten etc.
Wer übernimmt die Behandlungskosten im Falle einer Corona-Infektion? (17.06.2020)
Wenn sich Mitarbeitende, Jugendleiter*innen oder Teilnehmende infizieren, handelt es sich um eine Krankheit und diese wird von der jeweiligen Krankenversicherung gezahlt. Bei Angestelltem Personal ist die Berufsgenossenschaft hinzuzuziehen.
Welche Maßnahmen sind wie erlaubt? (04.11.2020)
Jugendarbeit ist als Ausnahme von Abstands und Masken-geboten explizit erwähnt und daher sind erstmal alle Maßnahmen im Kontext Jugendarbeit erlaubt. Allerdings nicht, wenn es mit Übernachtung ist, da §10 dies untersagt.
- Fahrten, Freizeiten und vergleichbare Maßnahmen für Kinder und Jugendliche mit Übernachtung: Nicht erlaubt (§10)
- Offene Angebote: Ohne Abstand und Masken erlaubt.
- Ferienspaß: Ohne Abstand und Masken erlaubt.
- Jugendbildung, Fortbildungen, Juleica: Ohne Abstand und Masken erlaubt, wenn ohne Übernachtung.
Wir empfehlen weiterhin: Möglichst Outdoor-Aktivitäten, geringe Kostenrisiken, möglichst regional, feste Kleingruppen. Diese Lockerungen sind möglich, weil wir in den letzten Monaten verantwortungsbewusst agiert haben! Bitte handelt weiter vernünftig.
Gibt es eine maximale Teilnehmenden-Zahl? (26.10.2020)
Nein, die Gruppengröße ist nicht begrenzt. Für den Sport gilt die maximale Zahl von 60 Personen. Hieran könnte man sich orientieren. Wir empfehlen aber diese Zahl nicht auszureizen! Nur weil es erlaubt ist, ist es noch nicht sinnvoll!
Sind Übernachtungsmaßnahmen in andere Bundesländer verboten? (04.11.2020)
Bitte prüft die jeweiligen Verordnungen in den Zielbundesländern.
Muss der Mindestabstand auch bei festen Kleingruppen eingehalten werden? (04.11.2020)
Nein. In der Jugendarbeit muss kein Abstand gehalten werden. Aber wo immer möglich sollte dies trotzdem getan werden.
Dürfen Kleinbusse zum Transport genutzt werden? (26.10.2020)
Ja, dies ist ebenfalls Teil von Jugendarbeit und daher erlaubt. Für Touristische Busreisen gilt, dass die Klimaautomatik auf Dauerventilation einzustellen ist, um einen dauerhaften Luftaustausch zu gewährleisten. Dies empfehlen wir auch für Kleinbussen.
Darf ich Essen anbieten und dieses selbst zubereiten? (26.10.2020)
Ja. Auch wenn es nicht explizit in der Verordnung erwähnt wird: Es ist möglich, dass ihr für die Veranstaltungen selber kocht bzw. das Essen zubereitet. Die Abstandsgebote sollten beachtet werden und die dienstleistenden Personen sollten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen! Auf besondere Hygiene sollte in Essenssituationen immer geachtet werden.
Können regionale Ferienprogramme ohne Übernachtung gefördert werden? (16.06.2020)
Nach den Fördergrundsätze des Landkreises Stade muss eine Ferienmaßnahme folgende Kriterien erfüllen, um gefördert werden zu können:
- mögliche Ziele: Entspannung, körperliche Erholung, soziale Lernfelder, Erlebniserweiterung oder Vermittlung von Formen der Freizeitgestaltung
- Mindestdauer: 3 Tage in der schulfreien Zeit
Eine Übernachtung ist keine Bedingung. Die Teilnehmendengruppe muss aber über den Zeitraum in der gleichen Zusammensetzung bleiben.
Wie kann ich meine Vereinsarbeit organisatorisch aufrechterhalten? (08.06.2020)
Wir empfehlen die Verschiebung der Vereinsarbeit in die digitale Welt: Vorstandsitzungen per Videokonferenz, Mitgliederversammlung per Live-Stream und Abstimmungstool, …. Es gibt verschiedene Tools und Programme, die eine Kommunikation weiterhin ermöglichen. KJR-Mitglieder können Zoom über den Kreisjugendring kostenfrei nutzen. Bitte meldet euch dazu rechtzeitg!
Unsere Vollversammlung musste wg. Corona abgesagt werden: Was bedeutet das für die Vorstandswahlen? (30.03.20)
Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen. Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.
Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.
Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.
Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020
Kann eine Mitgliederversammlung auch online durchgeführt werden? (30.03.20)
Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) zulässig ist, hat die Rechtsprechung bereits bestätigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.
Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht soll virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellen. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach § 28 BGB würde diese Regelungen auch für Vorstandsitzungen gelten.
Hinweis: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis" für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.
Unser Tipp: Im Zweifel sollte dann – die künftig mögliche – vereinfachte schriftliche Beschlussfassung gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.
Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020
Ist auch eine schriftliche Beschlussfassung möglich? Wie? (30.03.20)
Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.
Das soll sich durch Artikel 2, § 5 Abs. 3 des Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.
Zusätzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.
Quelle: LJR Niedersachsen nach Vereinsinfobrief Nr. 379 – Ausgabe 5/2020
Kann ich Betreuer*innen, deren Juleica-Ausbildung ausgefallen ist, trotzdem als Jugendleiter*in einsetzen? (26.10.2020)
Nein! Betreuer*innen müssen mindestens eine Juleica besitzen. Als Unterstützungskraft für ein*e Juleica-Inhaber*in oder Fachkraft ist der Einsatz möglich. Allerdings warnen wir vor zu hoher Verantwortungsübertragung.
Werden alternative Juleica-Ausbildungen angeboten? (26.10.2020)
Es konnten dieses Jahr trotz Corona zwei Juleicas vom KJR angeboten werden. Dieses Jahr finden keine weiteren Juleica-Ausbildlungen statt. Andere Juleicas konnten aufgrund mangelnder Teilnehmenden-Zahlen nicht angeboten werden. 2021 wird es wieder Kurse geben.
Wie kann ich meine Juleica verlängern, wenn keine Fortbildungen mehr stattfinden können? (26.10.20)
Wichtig: Alle Juleicas, die im Jahr 2020 ablaufen, sind automatisch bis zum 31.12.2020 gültig! D.h. erst zu diesem Datum muss die entsprechende Fortbildungszeit nachgewiesen werden und ein Verlängerungsantrag gestellt sein. Dazu sind Fortbildungen im Umfang von insgesamt mindestens 8 Zeitstunden zu besuchen. Es gibt mitlerweile viele Webinar-Angebote. Der KJR hatte im Spätsommer und Herbst auch ein umfangreiches Fortbildungsprogramm im Angebot, dass stattfinden konnte.
Kann ich an einer Maßnahme als Jugendleiter*in teilnehmen, wenn meine Juleica nicht rechtzeitig verlängert werden konnte? (15.05.2020)
Alle Juleicas, die 2020 ablaufen, sind automatisch bis zum 31.12.2020 gültig. Bis dahin sollten entsprechende Fortbildungen und Webinare besucht werden, um die Juleica zu verlängern. Auch diese automatisch verlängerten Juleicas sind förderungsberechtigt!
Webinare: Sind Webinare förderfähig nach dem JFG? (30.03.20)
Ja, vom Niedersächsischen Sozialministerium gibt es die telefonische Zusage, dass Webinare u.ä. – zunächst für den Zeitraum der Corona-Krise – förderfähig und abrechenbar nach dem JFG sind. D.h. ihr könnt durch Webinare Teilnahmetage erlangen und Online-Maßnahmen als Bildungsmaßnahmen abrechnen (wenn sie ansonsten den Kriterien entsprechen).
Webinare: Wie führe ich eine Teilnehmenden-Liste? (30.03.20)
Die konkreten Bedingungen, wie die Teilnahmeliste zu führen ist etc., sind noch nicht erarbeitet. Wir würden euch empfehlen, eine Teilnahmeliste zu führen (ohne Unterschriften) und je nach den technischen Möglichkeiten weitere Nachweise vorzuhalten, dass die Personen tatsächlich teilgenommen haben – z.B. durch Screenshots (bitte um Erlaubnis fragen) oder auch durch die Statistiken der Webdienste. (Quelle LJR)
Sind Stornokosten zuwendungsfähig? (08.06.2020)
Ja. Seitens des Nds. Sozialministeriums und des NLJA gibt es seit dem 18.03.2020 eine Klarstellung, dass bei Landesförderungen Stornokosten zuwendungsfähig sind. Gleiches gilt auch für die Förderung durch die Kreisjugendpflege Stade. Bedingung: Es muss zuvor ein Förderantrag gestellt gewesen sein.
Verfällt meine Förderung durch den Landkreis, wenn ich die Maßnahme verschiebe? Muss ich einen neuen Förderantrag stellen? (23.03.20)
Nein, in Rücksprache mit der Kreisjugendpflege haben wir die Zusage bekommen, dass Förderanträge für verschobene Maßnahmen nicht neu eingereicht werden müssen. Es reicht die Information an die Kreisjugendpflege, dass die Maßnahme verschoben wird und dann das Einreichen des neuen Datums.
Hohe Einnahmeausfälle oder Stornogebühren gefährden meinen Verein. Wie soll ich damit umgehen? Gibt es Hilfen? (08.06.2020)
Es gibt aktuell keinen allgemeinen Topf für Vereinshilfen. Die Kreisjugendpflege würde in Einzelfallentscheidungen Härtefallregelungen treffen, falls ein Verein vor dem Aus steht. Daher wendet euch in Härtefällen bitte an die Kreisjugendpflege Stade. Der
Wann habe ich Anspruch auf eine kostenfreie Stornierung meiner geplanten Maßnahme bei einem Drittanbieter/Dienstleister? (16.06.2020)
Schaut in eure Buchungsverträge und Buchungsbedingungen. Viele Fragen werden darin meist schon beantwortet. Achtet auf Gründe für eine Sonderkündigung. Um eine zweite Meinung zu erhalten, fragt gerne beim Kreisjugendring nach. Eine juristische Beratung können wir aber nicht bieten. In der Regel gilt: Bei behördlichen Reiseverboten kann kostenlos storniert werden.
Muss ich die Stornokosten zahlen, wenn ich vor dem offiziellen Reiseverbot der aktuellen Verordnung storniert habe? (12.06.2020)
Vermutlich ja. Erfragt ggf. ein Entgegenkommen des Anbieters. Da zum Stornierungstermin die Rechtslage keine Regelungen vorsah, geschah die Stornierung rechtlich gesehen auf eigenen Wunsch und die Stornierungsbedingungen müssen erfüllt werden.
Welches Landesrecht gilt für die Stornierung? (16.06.2020)
Die Verordnungen in Niedersachsen verbieten Jugendreisen. Andere Bundesländer erlauben diese. Welches Recht gilt, ist unklar. Mündlich haben wir erfahren können, dass Jugendgruppen aber in andere Bundesländer reisen dürfen. Nur in Niedersachsen sind diese verboten. Daher vermuten wir, dass das Landesrecht des Ziellandes gilt. Dies ist aber lediglich eine Vermutung und in keinem Fall eine rechtssichere Aussage!
Stornierung wegen amtlicher Verbote (30.03.20)
Nach den uns bislang vorliegenden Informationen handelt es sich bei den behördlichen Verboten um „höhere Gewalt“ und geschlossene Verträge gelten als "nicht geschlossen". D.h.: Beide Vertragspartner gehen auseinander, als ob sie keinen Vertrag geschlossen hätten. Jeder bleibt auf seinen Kosten alleine sitzen. Unter Umständen werden hier dann die AGB der einzelnen Unterkünfte wichtig, denn dort kann näheres dazu geregelt sein. Das bedeutet:
- Gegenüber Unterkünften, Bildungsstätten, Busunternehmen, Caterern etc. werden keine Stornokosten fällig. Bereits geleistete Zahlungen müssen zurück überwiesen werden.
- Teilnahmebeiträge müssen an die Teilnehmer*innen zurückgezahlt werden.
Stornierungen außerhalb des Zeitraumes amtlicher Verbote (30.03.20)
- Es handelt sich um eine "normale" Stornierung. D.h. Stornogebühren müssen verm. entsprechend der Stornierungsbedingungen im entsprechenden Vertrag gezahlt werden.
- Sofern Teilnehmende oder deren Eltern aufgrund von Bedenken selbst eine Teilnahme absagen, haben sie i.d.R. keinen Anspruch auf Erstattung der Teilnahmebeiträge. Auch hier gelten die Stornierungsbedigungen eurer Maßnahme.
Für eure Kinder hier ein kurzes Video der Stadt Wien, das das Corona-Video erklärt ohne Panik zu verbreiten. Ihr habt weitere Tipps oder Informationen? Dann meldet euch gerne bei uns.